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Satzung der Nieren Selbsthilfe Hamburg e.V.



Name, Sitz Geschäftsjahr

§ 1

1. Der Verein führt den Namen: Nieren Selbsthilfe Hamburg e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

3. Der Verein ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


Zweck des Vereins

§ 2

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts der “Steuerbegünstigte    Zwecke” der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht  insbesondere durch:

2.1 Verbreitung von Informationen über Dialyse und Transplantation, besonders im lokalen Bereich und soweit sie für Reisen und Ferien von Belang sind

2.2 Beratung und Betreuung von Patienten in Fragen, die mit Erkrankung der Nieren, mit der Dialyse oder der Transplantation zusammenhängen

2.3 Zusammenarbeit mit Dialyse- und Transplantationszentren sowie Personen und Institutionen, die sich mit nephrologischen Themen beschäftigen

2.4 Aufklärung der Öffentlichkeit über Nierenerkrankungen und Organspende. Förderung der Organspendebereitschaft in der Öffentlichkeit.

2.5 Austausch von Erfahrungen sowie die gegenseitige Unterstützung und Hilfe zwischen Patienten

2.6 Wahrnehmung der Belange von Dialysepatienten gegenüber Institutionen, der Öffentlichkeit und den Behörden.

2.7 Die Prävention von Nierenerkrankungen

2.8 Steigerung und Sicherstellung der Qualität von Nierenersatztherapien

2.9 Psychosoziale Betreuung der Mitglieder und Betroffenen, sowie deren Angehörige.

Ein besonderes Augenmerk gilt Familien mit betroffenen Kindern (also Kinder vor oder an der Dialyse oder transplantiert).

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein und beraten ihn. Sie haben jedoch keine Rechten und Pflichten. Sie zahlen zumindest den Förderbeitrag.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Adresse, Kontaktdaten sowie gegebenenfalls den Namen des die Nierentherapie betreuenden Zentrums/Praxis enthalten. Hinweise zur Ausprägung der Krankheit (Dialyse, Dialyseart und –beginn bzw. Transplantation) sind wünschenswert.

2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Erteilung des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzulegen. Die Mitglieder entscheiden über die Aufnahme bei der nächst folgenden Versammlung durch Mehrheit der anwesenden Stimmen.


Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss vom Verein,
c) durch den Tod des Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so haben der Vorsitzende oder sein Stellvertreter innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen erfolgen.



Mitgliedsbeiträge

§ 5

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen festgesetzt. Die Beiträge können im Einzugsverfahren entrichtet werden.
Der Vorstand entscheidet über Beitragsfreistellungen ehrenhalber oder insbesondere bei Bedürftigkeit.


Organe des Vereins

§ 6

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


Der Vorstand

§ 7

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu zwei Vorstandsmitgliedern für besondere Aufgaben.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur Patienten oder ihre Angehörigen gewählt werden. In besonderen Fällen kann ein Vorstandsmitglied, mit Ausnahme des Vorsitzenden, weder Patient noch Angehöriger, aber im medizinischen Bereich beruflich aktiv sein.
Die zu wählenden Personen müssen bereits 3 Monate Mitglied des Vereins sein.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

4. Alle Rechtsgeschäfte des Vereins haben sich an § 2 der Satzung zu orientieren. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EUR 5.000,-- belasten, sind nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich oder digital einberufen werden. Dabei ist eine Frist von mindestens drei Tagen einzuhalten.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand kann auf digitalem Weg einstimmig Beschlüsse fassen und protokollieren.
    


Bildung von Arbeitsgruppen

§ 8

1. Soweit erforderlich, sollen zur Intensivierung der unter § 2 aufgeführten Aufgaben Arbeitsgruppen gebildet werden.

2. Die Arbeitsgruppen sollen vom Vorstand möglichst aus dem Kreis der Mitglieder gebildet werden. In besonderen Einzelfällen kann sich der Vorstand zur Durchsetzung der Interessen um die Unterstützung durch Fachspezialisten (z.B. Ärzte und Juristen) bemühen.


Mitgliederversammlung

§ 9

1. Mindestens einmal im Jahr soll die Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter nach Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Die Einladung kann auch mittels der Mitgliederzeitschrift erfolgen. Die Einladung soll die Tagesordnung enthalten.



Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 10

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung. Über die Wahl des Vorstandes muss durch Stimmzettel geheim abgestimmt werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder in der Versammlung wünschen. Blockwahl ist möglich.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen herbeigeführt werden.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Art und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.


Auflösung des Vereins

§ 11

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidatoren sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit sowie Wegfall des bisherigen Zwecks.

2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an die Vereine “Bundesverband Niere e.V.” sowie eine Organisation aus Hamburg und Umkreis von 50 km um das Hamburger Rathaus, die sich um Nierenkranke, Transplantierte und Nieren-Prävention seit mehr als einem Jahr kümmert. Beide mit den Vermögensteilen bedachten Organisationen müssen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.


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 Satzung vom 5. Oktober 1976, überarbeitet Januar 2015, genehmigt durch Mitgliederversammlung am 10. März 2015. Im VR 8123 eingetragen mit Datum vom 24. 6. 2015.